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Yang FD 25
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FD 25
5900 €
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Linde H 25 T 03
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H 25 T 03
9900 €
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Linde H 35 D 03
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H 35 D 03
13900 €
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Linde H 45 D 04
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Linde
H 45 D 04
10900 €
zzgl. MWST.
Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Vermietungen (Mietbedingungen)

der Firma Albers Fördertechnik GmbH & Co. KG

I. Allgemeines

Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietbedin­gungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Mietbedingungen des Vermie­ters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietbedingun­gen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung vorbehaltlos ausführt.

II. Eigentum

    1. Die Mietsache bleibt während der Dauer des Mietvertrages Eigentum des Vermieters.

    2. Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.


III. Art des Gebrauchs durch den Mieter

Der Mieter darf einem Dritten weder die Mietsache weitervermieten noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zuläs­sig.

Der Mieter darf die Mietsache nur an dem im Mietvertrag bestimmten Ort aufstellen und benutzen und den Standort der Mietsache nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Ver­mieters verändern.

Der Mieter darf die Mietsache nur bestimmungsgemäß und zu den im Mietvertrag ge­nannten Zwecken gebrauchen.

Der Mieter darf vom Vermieter an der Mietsache angebrachte Eigentumshinweise, Schil­der, Nummern oder andere Aufschriften nicht schädigen, abändern, entfernen oder un­kenntlich machen. Der Mieter darf keine eigene oder durch ihn zugelassene Werbung an der Mietsache betreiben oder betreiben lassen.

IV. Übergabe der Mietsache

  1. Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr auf den Mieter über. Die Mietsache wird – wenn und soweit vereinbart – auf dessen Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände des Vermieters abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht. Bei An- und Abtransport durch den hierzu gesondert beauftragten Vermieter handeln die eingesetzten Personen als Erfüllungsgehilfen des Mieters.

  2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Absendung/Abholung auf seine Kosten zu besichtigen.

  3. Die Terminseinhaltung durch den Vermieter setzt die Erfüllung der Vertragspflichten sei­tens des Mieters voraus.

  4. Der Abhol-, Absendungs- oder Übergabetermin verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermie­ters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von erheblichem Ein­fluss sind.

  5. Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt,
    a) den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder
    b) dem Mieter eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über die Mietsache verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist eine entsprechenden Mietsache zur Verfügung stellen werde.

  6. Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden diesem die dem Ver­mieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.


V. Gefahrtragung, Verkehrssicherungspflicht

  1. Der Mieter trägt die Gefahr für die Mietsache für den gesamten Zeitraum vom Verlassen des Betriebes des Vermieters oder des sonstigen Standorts bis zum Wiedereingang beim Vermieter.

  2. Verzögert sich das Verlassen des Betriebes des Vermieters oder des sonstigen Standortes durch ein Verhalten des Mieters, so geht die Gefahr ab dem Verzögerungsbeginn auf den Mieter über.

  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten auch für einzelne Teile der Mietsache oder auch dann, wenn der Vermieter noch andere Leistungen übernommen hat, z. B. den Versand oder die Auf­stellung bzw. Montage/Demontage.

  4. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt während der Miet- und Nutzungszeit der Mietsache dem Mieter. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen aus einer Verletzung der Ver­kehrssicherungspflicht in Bezug auf die Mietsache im Innenverhältnis frei.


VI. Montage und Demontage

  1. Übernimmt der Vermieter die Montage bzw. nach Vertragsbeendigung die Demontage, sind dafür besondere Vereinbarungen zu treffen.

  2. Der Mieter hat rechtzeitig für geeignete Räume und passende Energiequellen zu sorgen.


VII. Transport und Verpackung


  1. Übernimmt der Vermieter den Versand, so gehen die Kosten der Beförderung der Mietsa­che vom Vermieter zum Mieter und bei Beendigung des Vertrages vom Mieter zum Ver­mieter zu Lasten des Mieters.

  2. Verpackungs- und Verladekosten einschließlich Ladungssicherheit trägt ebenfalls der Mieter.


VIII. Miete


  1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarun­gen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters.

  2. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von 8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Freitag. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Mieters befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Mieter.

  3. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzu­schlag von 50 % auf den tägliche Mietzins zu zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen.

  4. Vereinbarte Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen.

  5. Der Mietpreis enthält ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Zusatz­leistungen und Transporte.

  6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteein­weisungen sind vom Mieter zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf Auf- und Abbau­kosten sowie Kosten für Krangestellung.

  7. Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert.

  8. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Mieters berechnet.

  9. Mangels besonderer Vereinbarung sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Be­träge sofort und ohne Abzug zahlbar.

  10. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.

  11. Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mietzin­ses zu verlangen. Weiter ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich Rechnung zu stellen.

  12. Der Vermieter nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungs­gemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Vermieter über den Gegenwert verfügen kann.

  13. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zu Aus­übung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.



IX. Gebühren und Abgaben


  1. Der Mieter übernimmt evtl. öffentlich-rechtliche Gebühren, Beiträge und sonstige Abga­ben, die während der Dauer des Vertrages aufgrund der Miete, des Besitzes und/oder des Gebrauchs erhoben werden. Das gilt auch für die Kosten behördlich vorgeschriebener Untersuchungen.

  2. Der Vermieter ist bei Nichtzahlung befugt, seinerseits in Vorlage zu treten und vom Mie­ter Erstattung zu verlangen.

  3. Diese zusätzlichen Aufwendungen sind spätestens bis der nächsten Mietzahlung des Mie­ters zu begleichen.



X. Versicherungen


  1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten für die Mietsache zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen. Er ist dafür verantwortlich, dass zugunsten des Vermieters Deckung auch für die durch eine Feuerversicherung versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er eine Zusatzvereinbarung zu der Maschinenversicherung trifft oder die Mietsa­che in seine Betriebs- oder Feuerversicherung einschließt.

  2. Sofern die Transportgefahr für die Mietsache zu Lasten des Mieters geht, wird er eine Transportversicherung zugunsten des Vermieters abschließen.

  3. Ist eine Montage der Mietsache erforderlich, so ist der Mieter auf Verlangen des Vermie­ters zum Abschluss einer Montageversicherung zugunsten des Vermieters verpflichtet.

  4. Ist der Mieter zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet, so sind dem Vermieter die Deckungszusagen des Versicherers auf Verlangen nachzuweisen.

  5. Erbringt der Mieter den Nachweis über den Versicherungsschutz nicht, so ist der Vermie­ter berechtigt, zu seinen Gunsten entsprechende Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung des Mieters abzuschließen. Die zusätzlichen Aufwendungen kann der Vermie­ter sofort erstattet verlangen.

  6. Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle seine Rechte aus den Versicherungsverträ­gen, die aufgrund dieses Mietvertrages abgeschlossen werden, unwiderruflich ab und be­nachrichtigt hiervon den Versicherer.



XI. Besondere Pflichten des Mieters


  1. Der Mieter ist verpflichtet,


a) die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und den bestim­mungs- und ordnungsgemäßen Einsatz, insbeson­dere auch durch ausgebildetes Fach­personal, stets sicherzustellen,


b) die Mietsache auf seine Kosten fachgemäß zu warten und zu pflegen oder in regelmä­ßigen Abständen warten und pflegen zu lassen,


c) Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschriften des Vermieters zu befolgen,


d) alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Mietsache verbunden sind, zu beachten und zu erfüllen. Der Vermieter ist von Ansprüchen frei, die sich aufgrund schuldhafter Nichtbeachtung dieser Oblie­genheiten ergeben,

e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird.

  1. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Ein­satzes der Mietsache vom Mieter zu verlangen. Der Vermieter darf jederzeit nach Ab­sprache während der normalen Geschäftszeiten die Mietsache untersuchen oder durch Bevollmächtigte untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzu­lassen, das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis Dritter beizubringen.

  2. Persönliche Schutzausrüstungen sind mieterseitig zu stellen.

  3. Ist für das Führen oder Bedienen der Mietsache ein Führerschein, eine Lenkerberechti­gung, ein Staplerschein o.ä. erforderlich, so hat der Mieter sicherzustellen, dass die von ihm an der Mietsache eingesetzten Personen über die erforderliche Berechtigung, Kenntnis und Befähigung verfü­gen.


XII. Mängelansprüche


  1. Der Vermieter hält die Mietsache auf seine Kosten betriebsfähig. Er beseitigt alle bei ord­nungsgemäßem Ge­brauch entstehenden Schäden. Voraussetzung hierfür ist die nachweis­liche Einhaltung der Mieterpflichten aus Abschnitt XI.


  1. Die Beseitigung aller sonstigen Schäden, insbesondere die durch ungeeignete oder un­sachgemäße Verwendung, fehler­hafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, vertragswidrig vorgenommene Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten durch den Mieter oder durch vom Mieter beauftragte Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermä­ßige Beanspruchung –, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse verursachten Schäden, geht zu Lasten des Mieters, sofern die Schä­den nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind. Das gilt auch für Kor­rosions- und Rostschäden.


  1. Auftretende Störungen, Mängel, Fehler, Schäden oder das Fehlen und der Verlust von Teilen oder Zubehör sind vom Mieter dem Vermieter jeweils unverzüglich zu melden.


  1. Zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatz­lieferungen hat der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Vermieter von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Vermieter sofort zu verständigen ist, hat der Mieter das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Vermieter angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Unter den in Abschnitt XIX Ziff. 2 genannten Voraus­setzungen kann der Mieter auch fristlos kündigen.



XIII. Verletzung von Nebenpflichten


Wenn die Mietsache infolge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertrag­lichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprü­che des Mieters – unbeschadet Abschnitt XIV – die Regelung des Abschnitts XII sinngemäß.



XIV. Haftung


Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Schadensersatzansprüche des Mieters – auf wel­chem Rechtsgrund sie auch beruhen –, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, haftet der Vermieter nur


1. bei Vorsatz,


2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,


3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,


4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat im Rahmen der Garantiezusage,


5. bei Mängeln der Mietsache, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorherseh­baren Schaden.


Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.



XV. Verjährung


Alle Ansprüche des Mieters – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Mo­naten.


Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XIV Ziff. 1 bis Ziff. 5 gelten die gesetzlichen Fristen.



XVI. Veränderungen der Mietsache


  1. Veränderungen der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenstän­den dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vor­genommen werden. Sofern Veränderungen behördlich verlangt werden, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderun­gen, An- und Einbauten gehen auf jeden Fall entschädigungslos in das Eigentum des Vermie­ters über. Ein Wegnahme­recht ist ausgeschlossen.


  1. Der Vermieter kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand der Mietsache auf Kosten des Mieters wieder hergestellt wird.



XVII. Zugriffe Dritter


  1. Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmen, Pfändungen u. ä., gleich­gültig ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen, hat der Mieter auf die Eigentumsverhältnisse unverzüglich mündlich und schrift­lich hinzuweisen und darüber hinaus den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüg­lich zu benachrichtigen.


  1. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Zwangsversteige­rung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der Grundstücke beantragt ist, auf denen sich die Mietsache befindet.

  2. Ersatzansprüche, welche dem Mieter durch Zugriffe Dritter erwachsen sollten, werden schon jetzt an den Vermieter abgetreten.


  1. Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.



XVIII. Mietzeit


  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sollte der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit der tat­sächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmever­weigerung des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechend.


  1. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache in vertrags- und ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und kom­plettem Zustand an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Erfolgt die Rückgabe unmittelbar an ei­nen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung oder Abholung der ordnungsgemäßen Mietsache durch den neuen Mieter.


  1. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nicht in vertrags- und ordnungsgemäßem Zustand, so ist der Mieter zur Übernah­me des dadurch dem Vermieter entstehenden Schadens, insbe­sondere evtl. Mietausfälle, verpflichtet.

  2. Eine Nutzung der Mietsache nach Vertragsende ist dem Mieter nicht gestattet.



XIX. Rücktritts- und Kündigungsrecht des Mieters

  1. Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Vermieter die Gebrauchsüberlas­sung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrübergang aus einem Grunde endgültig unmög­lich wird, den der Vermieter oder keine der Parteien zu vertreten hat. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrüber­gang teilweise unmöglich wird und der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Ableh­nung der teilweisen Leistung hat.


  1. Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Frist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden hat verstreichen lassen oder eine Beseitigung des Mangels durch den Mieter oder durch Dritte nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist.


  1. Kündigt der Mieter gem. Ziff. 2 berechtigterweise fristlos, trägt der Vermieter die Kosten und die Gefahr des Rücktrans­ports der Mietsache.




XX. Fristlose Kündigung durch den Vermieter

  1. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn


    1. der Mieter mit einer Mietzahlung oder einer anderen, speziell vereinbarten Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen nach Mahnung in Rückstand kommt,


    1. der Mieter nach Mahnung, ohne Zustimmung des Vermieters, die Mietsache oder ei­nen Teil desselben für andere Zwecke verwendet (Abschnitt III Ziff. 3) oder unbe­fugt an einen anderen Ort (Abschnitt III Ziff. 2) verbringt, als vertraglich festgelegt ist,


    1. der Mieter den Pflichten aus Abschnitt XI Ziff. 1 nicht unverzüglich nach Mahnung des Vermieters nachkommt,


    1. der Mieter einem Dritten (Abschnitt III Ziff. 1) die Benutzung der Mietsache über­lässt,


e) der Mieter Veränderungen an der Mietsache vornimmt (Abschnitt III Ziff. 4),


f) wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter grundlegend in Frage stellen, z. B. Zahlungseinstellung, Wechselproteste, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz,


g) der Mieter schuldhaft keine oder unrichtige Angaben über Stückzahlen und/oder Überstunden macht.


  1. Im Falle der fristlosen Kündigung kann der Vermieter die Hälfte der restlichen Mieten bis zum nächsten zulässigen ordentlichen Kündigungstermin als pauschale Entschädigung fordern. Der Mieter ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der Vermieter berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.


  1. Wenn der Mieter trotz einer Mahnung die vertraglichen Vereinbarungen nicht einhält, kann der Vermieter auch – ohne fristlos kündigen zu müssen – die Mietsache bis zur Er­füllung außer Betrieb setzen oder auf Kosten des Mieters entfernen. Die Kosten fallen dem Mieter zur Last.


  1. Entfernt der Vermieter die Mietsache gemäß Ziff. 3, kann er auch anderweitig darüber verfügen. Die dem Vermie­ter zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben bestehen. Be­träge, die der Vermieter durch anderweitige Vermietung erzielt hat, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. Scha­densersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.



XXI. Rückgabe der Mietsache

  1. Bei Beendigung des Vertrages hat der Mieter die Mietsache in ordnungsgemäßem, insbe­sondere gereinigtem und komplettem Zustand – unter Berücksichtigung einer für die Mietzeit normalen Abnutzung, die zu Lasten des Vermieters geht – an den Vermieter un­verzüglich zurückzugeben bzw. wenn Abholung vereinbart ist, zur Abholung zur Verfü­gung zu stellen. Der Mieter verzichtet auf jedes Zurückbehaltungsrecht.


  1. Die Rückgabe der Mietsache ist nur während der üblichen Bürostunden des Vermieters zulässig.

  1. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache vom Vermieter in transportbereitem Zustand bereitzustellen.

  2. Der Vermieter kann die Mietsache vor Absendung oder Abholung selbst untersuchen oder durch einen Sachver­ständigen untersuchen lassen. Der Sachverständige soll den Umfang von Mängeln und Beschädigungen, die voraussicht­lichen Kosten ihrer Behebung und die evtl. Wertminderung der Mietsache feststellen. Die Kosten der Untersu­chung trägt jede der Parteien zur Hälfte. Stellt der Sachverständige keine Mängel oder Beschä­digungen fest, trägt der Vermieter dessen Kosten in voller Höhe.


  1. Mängel und Beschädigungen der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausge­hen, und/oder durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.


  1. Geht während der Mietdauer die Mietsache verloren oder tritt ein Totalschaden ein, so hat der Mieter eine Ent­schädigung in Höhe des derzeitigen Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Vermieter kann auch die Beschaffung eines der Mietsache gleichwertigen Er­satzgegenstandes verlangen. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatz­leistung ist die Miete bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu 100 % weiterzuzahlen, danach in Höhe von 50 %.


  1. Der Vermieter kann für den Rücktransport ein vom Übergabeort abweichendes Ziel ange­ben, jedoch ist der Mieter dann zur Übernahme der Kosten nur bis zu einer Höhe ver­pflichtet, die bei Rücktransport an den Übergabeort entstehen würde. Frachtersparnisse kommen dem Mieter zugute.


  1. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zum Rücktransport nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Ver­tragsbeendigung nach, so kann der Vermieter den Rücktransport zu Lasten des Mieters vornehmen oder vornehmen lassen. Der Mieter gestattet bereits jetzt dem Vermieter oder den von diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Aufstellungsort der Mietsache zum Zwecke der Abholung. Schadensersatzansprüche des Vermieters blei­ben unberührt.



XXII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort


  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Sofern der Mieter Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters in 49767 Twist Gerichtsstand; der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitz zu verklagen. Sofern der Vermieter Verbraucher ist gilt: Falls der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz des Vermieters in 49767 Twist Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

  3. Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 49767 Twist.




Ergänzungsbedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für Vermietungen (Mietbedingungen), gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Arbeitsbühnen, Turmkrane, Teleskopstapler, Gabelstapler.



I. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist dem Mieter untersagt.



II. Großgeräte, Teleskopstapler, Gabelstapler


  1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rückliefe­rung.

  2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in üblicher Höhe an­zufordern.

  3. Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Gerätes nur durch sachkundige Fachkräfte erfolgt.

  4. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich ausgeschrieben zu verwenden.



III. Arbeitsbühnen, Teleskopstapler, Gabelstapler

1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm geplanten Ein­satz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

  1. Ergibt sich, dass die Arbeitsbühne für den vom Mieter geplanten Einsatz nicht geeignet ist - mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen -, steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu.

  2. Arbeitsbühnen dürfen nur ihrer Bauart entsprechend eingesetzt werden. Sie sind aus­schließlich im Rahmen der jeweiligen Korbbelastung und Arbeitshöhe einzusetzen. Sie dürfen nicht zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder als Hebekran verwandt werden. Die Arbeitsbühnen dürfen zudem nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen und verlassen werden. Den Sicherheitsempfehlungen der Betriebsanleitung ist Folge zu leisten.

  3. Bei jeder Ortsveränderung der Arbeitsbühne ist deren Standfestigkeit zu überprüfen. Hier­bei sind auch die Bodenverhältnisse zu beachten. Gleiches gilt auch für den Weg der Ver­setzfahrten.

  4. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisun­gen sind abzuwarten.

  5. Bei Einsatz für grobe Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß-, und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verbo­ten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.



IV Krane

1. Für die Herrichtung des Kranstandorts und den statischen Nachweis zur Aufnahme der Eckdrucke während der gesamten Mietzeit ist der Mieter verantwortlich. Schäden, die sich aus Gründen des nicht ausreichend tragfähigen Untergrundes ergeben, sind durch die Ma­schinenbruchversicherung nicht gedeckt und müssen sowohl für den Mietgegenstand wie auch evtl. Folgeschäden durch den Mieter getragen werden.

  1. Vom Mieter ist zu gewährleisten, dass die Baustelle mit den Transportfahrzeugen und dem Autokran auf festem Untergrund und ohne Behinderungen befahren werden kann. Ferner muss die Montage bzw. Demontage insbesondere für den Aufbau des Autokrans und die Durchfahrt der Transportfahrzeuge ungehindert möglich sein.

  2. Der notwendige Stromanschluss einschließlich der Sicherungsmaßnahmen unter Beach­tung der einschlägigen DIN und VBG ist rechtzeitig und unmittelbar am Kranstandort durch den Mieter zu erstellen. Die erforderlichen Anschlusswerte werden gesondert mit­geteilt.

  3. Der Mieter ist zur Einhaltung der Bedienungsvorschriften für den Kran und der einschlä­gigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet und darf nur sachkundige Personen mit der Kranführung beauftragen.


XXIII Teilunwirksamkeit


Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.