

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Vermietungen (Mietbedingungen)
der Firma Albers Fördertechnik GmbH & Co. KG
Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Mietbedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung vorbehaltlos ausführt.
Die Mietsache bleibt während der Dauer des Mietvertrages Eigentum des Vermieters.
Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Vermieter hat die
Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung
bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der
Abholung/Absendung geht die Gefahr auf den Mieter über. Die
Mietsache wird – wenn und soweit vereinbart – auf dessen
Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände des
Vermieters abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit
zurückgebracht. Bei An- und Abtransport durch den hierzu
gesondert beauftragten Vermieter handeln die eingesetzten Personen
als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Dem Mieter steht es
frei, die Mietsache rechtzeitig vor Absendung/Abholung auf seine
Kosten zu besichtigen.
Die Terminseinhaltung
durch den Vermieter setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
seitens des Mieters voraus.
Der Abhol-, Absendungs-
oder Übergabetermin verschiebt sich um eine angemessene Zeit
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer
Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von
erheblichem Einfluss sind.
Der Vermieter ist bei
Annahmeverzug des Mieters berechtigt,
a) den Vertrag nach
Mahnung fristlos zu kündigen oder
b) dem Mieter eine
angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme mit der Erklärung
zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über
die Mietsache verfügen und ihm mit angemessen verlängerter
Frist eine entsprechenden Mietsache zur Verfügung stellen
werde.
Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden diesem die dem Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
Der Mieter trägt
die Gefahr für die Mietsache für den gesamten Zeitraum vom
Verlassen des Betriebes des Vermieters oder des sonstigen Standorts
bis zum Wiedereingang beim Vermieter.
Verzögert sich das
Verlassen des Betriebes des Vermieters oder des sonstigen Standortes
durch ein Verhalten des Mieters, so geht die Gefahr ab dem
Verzögerungsbeginn auf den Mieter über.
Die Ziffern 1 und 2
gelten auch für einzelne Teile der Mietsache oder auch dann,
wenn der Vermieter noch andere Leistungen übernommen hat, z. B.
den Versand oder die Aufstellung bzw. Montage/Demontage.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt während der Miet- und Nutzungszeit der Mietsache dem Mieter. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Mietsache im Innenverhältnis frei.
VI. Montage und Demontage
Übernimmt der
Vermieter die Montage bzw. nach Vertragsbeendigung die Demontage,
sind dafür besondere Vereinbarungen zu treffen.
Der Mieter hat rechtzeitig für geeignete Räume und passende Energiequellen zu sorgen.
VII. Transport und Verpackung
Übernimmt der
Vermieter den Versand, so gehen die Kosten der Beförderung der
Mietsache vom Vermieter zum Mieter und bei Beendigung des
Vertrages vom Mieter zum Vermieter zu Lasten des Mieters.
Verpackungs- und Verladekosten einschließlich Ladungssicherheit trägt ebenfalls der Mieter.
VIII. Miete
Die Höhe der Miete
und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht
ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige
Preisliste des Vermieters.
Der Mietpreis bezieht
sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von
8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Freitag. Eine längere
tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die
Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Mieters
befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde,
obliegt dem Mieter.
Nutzt der Mieter die
Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein
Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den tägliche Mietzins zu
zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag
wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über
das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag
von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen.
Vereinbarte
Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen.
Der Mietpreis enthält
ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für
verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom,
Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im
Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt
für Zusatzleistungen und Transporte.
Sämtliche Warte-,
Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für
Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Das gleiche
gilt in Bezug auf Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für
Krangestellung.
Wird infolge eines
Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung
der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich,
werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert.
Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des
Mieters berechnet.
Mangels besonderer
Vereinbarung sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Beträge
sofort und ohne Abzug zahlbar.
Der Vermieter ist
berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.
Der Vermieter ist
berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen
Mietzinses zu verlangen. Weiter ist der Vermieter berechtigt,
wöchentlich Rechnung zu stellen.
Der Vermieter nimmt nur
bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder
ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich
des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem der Vermieter über den Gegenwert verfügen kann.
Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IX. Gebühren und Abgaben
Der Mieter übernimmt
evtl. öffentlich-rechtliche Gebühren, Beiträge und
sonstige Abgaben, die während der Dauer des Vertrages
aufgrund der Miete, des Besitzes und/oder des Gebrauchs erhoben
werden. Das gilt auch für die Kosten behördlich
vorgeschriebener Untersuchungen.
Der Vermieter ist bei
Nichtzahlung befugt, seinerseits in Vorlage zu treten und vom
Mieter Erstattung zu verlangen.
Diese zusätzlichen Aufwendungen sind spätestens bis der nächsten Mietzahlung des Mieters zu begleichen.
X. Versicherungen
Der Mieter ist
verpflichtet, auf seine Kosten für die Mietsache zugunsten des
Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine
Maschinenversicherung zum Neuwert einschließlich aller
Nebenkosten abzuschließen. Er ist dafür verantwortlich,
dass zugunsten des Vermieters Deckung auch für die durch eine
Feuerversicherung versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er
eine Zusatzvereinbarung zu der Maschinenversicherung trifft oder die
Mietsache in seine Betriebs- oder Feuerversicherung
einschließt.
Sofern die
Transportgefahr für die Mietsache zu Lasten des Mieters geht,
wird er eine Transportversicherung zugunsten des Vermieters
abschließen.
Ist eine Montage der
Mietsache erforderlich, so ist der Mieter auf Verlangen des
Vermieters zum Abschluss einer Montageversicherung zugunsten
des Vermieters verpflichtet.
Ist der Mieter zum
Abschluss von Versicherungen verpflichtet, so sind dem Vermieter die
Deckungszusagen des Versicherers auf Verlangen nachzuweisen.
Erbringt der Mieter den
Nachweis über den Versicherungsschutz nicht, so ist der
Vermieter berechtigt, zu seinen Gunsten entsprechende
Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung des
Mieters abzuschließen. Die zusätzlichen Aufwendungen kann
der Vermieter sofort erstattet verlangen.
Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle seine Rechte aus den Versicherungsverträgen, die aufgrund dieses Mietvertrages abgeschlossen werden, unwiderruflich ab und benachrichtigt hiervon den Versicherer.
XI. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
a) die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und den bestimmungs- und ordnungsgemäßen Einsatz, insbesondere auch durch ausgebildetes Fachpersonal, stets sicherzustellen,
b) die Mietsache auf seine Kosten fachgemäß zu warten und zu pflegen oder in regelmäßigen Abständen warten und pflegen zu lassen,
c) Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschriften des Vermieters zu befolgen,
d) alle Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der
Erhaltung der Mietsache verbunden sind, zu beachten und zu erfüllen.
Der Vermieter ist von Ansprüchen frei, die sich aufgrund
schuldhafter Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ergeben,
e) Vorkehrungen und
Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht
dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird.
Der Vermieter ist
berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art
des Einsatzes der Mietsache vom Mieter zu verlangen. Der
Vermieter darf jederzeit nach Absprache während der
normalen Geschäftszeiten die Mietsache untersuchen oder durch
Bevollmächtigte untersuchen lassen. Der Mieter ist
verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen, das Betreten des
Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis Dritter
beizubringen.
Persönliche
Schutzausrüstungen sind mieterseitig zu stellen.
Ist
für das Führen oder Bedienen der Mietsache ein
Führerschein, eine Lenkerberechtigung, ein Staplerschein
o.ä. erforderlich, so hat der Mieter sicherzustellen, dass die
von ihm an der Mietsache eingesetzten Personen über die
erforderliche Berechtigung, Kenntnis und Befähigung verfügen.
XII. Mängelansprüche
Der Vermieter hält die Mietsache auf seine Kosten betriebsfähig. Er beseitigt alle bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehenden Schäden. Voraussetzung hierfür ist die nachweisliche Einhaltung der Mieterpflichten aus Abschnitt XI.
Die Beseitigung aller sonstigen Schäden, insbesondere die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, vertragswidrig vorgenommene Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten durch den Mieter oder durch vom Mieter beauftragte Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse verursachten Schäden, geht zu Lasten des Mieters, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind. Das gilt auch für Korrosions- und Rostschäden.
Auftretende Störungen, Mängel, Fehler, Schäden oder das Fehlen und der Verlust von Teilen oder Zubehör sind vom Mieter dem Vermieter jeweils unverzüglich zu melden.
Zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Vermieter von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Vermieter sofort zu verständigen ist, hat der Mieter das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Vermieter angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Unter den in Abschnitt XIX Ziff. 2 genannten Voraussetzungen kann der Mieter auch fristlos kündigen.
XIII. Verletzung von Nebenpflichten
Wenn die Mietsache infolge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters – unbeschadet Abschnitt XIV – die Regelung des Abschnitts XII sinngemäß.
XIV. Haftung
Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Schadensersatzansprüche des Mieters – auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen –, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, haftet der Vermieter nur
1. bei Vorsatz,
2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat im Rahmen der Garantiezusage,
5. bei Mängeln der Mietsache, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XV. Verjährung
Alle Ansprüche des Mieters – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XIV Ziff. 1 bis Ziff. 5 gelten die gesetzlichen Fristen.
XVI. Veränderungen der Mietsache
Veränderungen der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Sofern Veränderungen behördlich verlangt werden, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen, An- und Einbauten gehen auf jeden Fall entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Ein Wegnahmerecht ist ausgeschlossen.
Der Vermieter kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand der Mietsache auf Kosten des Mieters wieder hergestellt wird.
XVII. Zugriffe Dritter
Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmen, Pfändungen u. ä., gleichgültig ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen, hat der Mieter auf die Eigentumsverhältnisse unverzüglich mündlich und schriftlich hinzuweisen und darüber hinaus den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Mieter hat den
Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der
Grundstücke beantragt ist, auf denen sich die Mietsache
befindet.
Ersatzansprüche, welche dem Mieter durch Zugriffe Dritter erwachsen sollten, werden schon jetzt an den Vermieter abgetreten.
Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.
XVIII. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sollte der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechend.
Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache in vertrags- und ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Erfolgt die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung oder Abholung der ordnungsgemäßen Mietsache durch den neuen Mieter.
Erfolgt die Rückgabe
der Mietsache nicht in vertrags- und ordnungsgemäßem
Zustand, so ist der Mieter zur Übernahme des dadurch dem
Vermieter entstehenden Schadens, insbesondere evtl.
Mietausfälle, verpflichtet.
Eine Nutzung der Mietsache nach Vertragsende ist dem Mieter nicht gestattet.
XIX. Rücktritts- und Kündigungsrecht des Mieters
Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrübergang aus einem Grunde endgültig unmöglich wird, den der Vermieter oder keine der Parteien zu vertreten hat. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrübergang teilweise unmöglich wird und der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der teilweisen Leistung hat.
Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Frist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden hat verstreichen lassen oder eine Beseitigung des Mangels durch den Mieter oder durch Dritte nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist.
Kündigt der Mieter gem. Ziff. 2 berechtigterweise fristlos, trägt der Vermieter die Kosten und die Gefahr des Rücktransports der Mietsache.
XX. Fristlose Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
der Mieter mit einer Mietzahlung oder einer anderen, speziell vereinbarten Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen nach Mahnung in Rückstand kommt,
der Mieter nach Mahnung, ohne Zustimmung des Vermieters, die Mietsache oder einen Teil desselben für andere Zwecke verwendet (Abschnitt III Ziff. 3) oder unbefugt an einen anderen Ort (Abschnitt III Ziff. 2) verbringt, als vertraglich festgelegt ist,
der Mieter den Pflichten aus Abschnitt XI Ziff. 1 nicht unverzüglich nach Mahnung des Vermieters nachkommt,
der Mieter einem Dritten (Abschnitt III Ziff. 1) die Benutzung der Mietsache überlässt,
e) der Mieter Veränderungen an der Mietsache vornimmt (Abschnitt III Ziff. 4),
f) wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter grundlegend in Frage stellen, z. B. Zahlungseinstellung, Wechselproteste, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz,
g) der Mieter schuldhaft keine oder unrichtige Angaben über Stückzahlen und/oder Überstunden macht.
Im Falle der fristlosen Kündigung kann der Vermieter die Hälfte der restlichen Mieten bis zum nächsten zulässigen ordentlichen Kündigungstermin als pauschale Entschädigung fordern. Der Mieter ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der Vermieter berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
Wenn der Mieter trotz einer Mahnung die vertraglichen Vereinbarungen nicht einhält, kann der Vermieter auch – ohne fristlos kündigen zu müssen – die Mietsache bis zur Erfüllung außer Betrieb setzen oder auf Kosten des Mieters entfernen. Die Kosten fallen dem Mieter zur Last.
Entfernt der Vermieter die Mietsache gemäß Ziff. 3, kann er auch anderweitig darüber verfügen. Die dem Vermieter zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die der Vermieter durch anderweitige Vermietung erzielt hat, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
XXI. Rückgabe der Mietsache
Bei Beendigung des Vertrages hat der Mieter die Mietsache in ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand – unter Berücksichtigung einer für die Mietzeit normalen Abnutzung, die zu Lasten des Vermieters geht – an den Vermieter unverzüglich zurückzugeben bzw. wenn Abholung vereinbart ist, zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Der Mieter verzichtet auf jedes Zurückbehaltungsrecht.
Die Rückgabe der
Mietsache ist nur während der üblichen Bürostunden
des Vermieters zulässig.
Bei Abholung durch den
Vermieter ist die Mietsache vom Vermieter in transportbereitem
Zustand bereitzustellen.
Der Vermieter kann die Mietsache vor Absendung oder Abholung selbst untersuchen oder durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der Sachverständige soll den Umfang von Mängeln und Beschädigungen, die voraussichtlichen Kosten ihrer Behebung und die evtl. Wertminderung der Mietsache feststellen. Die Kosten der Untersuchung trägt jede der Parteien zur Hälfte. Stellt der Sachverständige keine Mängel oder Beschädigungen fest, trägt der Vermieter dessen Kosten in voller Höhe.
Mängel und Beschädigungen der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen, und/oder durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.
Geht während der Mietdauer die Mietsache verloren oder tritt ein Totalschaden ein, so hat der Mieter eine Entschädigung in Höhe des derzeitigen Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Vermieter kann auch die Beschaffung eines der Mietsache gleichwertigen Ersatzgegenstandes verlangen. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die Miete bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu 100 % weiterzuzahlen, danach in Höhe von 50 %.
Der Vermieter kann für den Rücktransport ein vom Übergabeort abweichendes Ziel angeben, jedoch ist der Mieter dann zur Übernahme der Kosten nur bis zu einer Höhe verpflichtet, die bei Rücktransport an den Übergabeort entstehen würde. Frachtersparnisse kommen dem Mieter zugute.
Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zum Rücktransport nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Vertragsbeendigung nach, so kann der Vermieter den Rücktransport zu Lasten des Mieters vornehmen oder vornehmen lassen. Der Mieter gestattet bereits jetzt dem Vermieter oder den von diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Aufstellungsort der Mietsache zum Zwecke der Abholung. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
XXII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Sofern der Mieter
Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters in 49767
Twist Gerichtsstand; der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter
auch an dessen Wohnsitz zu verklagen. Sofern der Vermieter
Verbraucher ist gilt: Falls der Mieter nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der
Geschäftssitz des Vermieters in 49767 Twist Gerichtsstand. Dies
gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Mieters im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 49767 Twist.
Ergänzungsbedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für Vermietungen (Mietbedingungen), gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Arbeitsbühnen, Turmkrane, Teleskopstapler, Gabelstapler.
Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist dem Mieter untersagt.
II. Großgeräte, Teleskopstapler, Gabelstapler
Der Zusammenbau von
Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch
Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters zu erfolgen,
ebenso die Demontage bei Rücklieferung.
Zur Inbetriebsetzung des
Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der
Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in
üblicher Höhe anzufordern.
Der Mieter sorgt dafür,
dass die Bedienung des Gerätes nur durch sachkundige Fachkräfte
erfolgt.
Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich ausgeschrieben zu verwenden.
III. Arbeitsbühnen, Teleskopstapler, Gabelstapler
1. Der Mieter trägt
die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von
ihm geplanten Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung
stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der
einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
Ergibt sich, dass die
Arbeitsbühne für den vom Mieter geplanten Einsatz nicht
geeignet ist - mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder
dergleichen -, steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für
die gesamte vereinbarte Mietzeit zu.
Arbeitsbühnen
dürfen nur ihrer Bauart entsprechend eingesetzt werden. Sie
sind ausschließlich im Rahmen der jeweiligen
Korbbelastung und Arbeitshöhe einzusetzen. Sie dürfen
nicht zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder als Hebekran
verwandt werden. Die Arbeitsbühnen dürfen zudem nur über
die dafür bestimmten Zugänge bestiegen und verlassen
werden. Den Sicherheitsempfehlungen der Betriebsanleitung ist Folge
zu leisten.
Bei jeder
Ortsveränderung der Arbeitsbühne ist deren Standfestigkeit
zu überprüfen. Hierbei sind auch die
Bodenverhältnisse zu beachten. Gleiches gilt auch für den
Weg der Versetzfahrten.
Sollte an der
Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt
festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der
Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen
sind abzuwarten.
Bei Einsatz für grobe Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß-, und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
1. Für die
Herrichtung des Kranstandorts und den statischen Nachweis zur
Aufnahme der Eckdrucke während der gesamten Mietzeit ist der
Mieter verantwortlich. Schäden, die sich aus Gründen des
nicht ausreichend tragfähigen Untergrundes ergeben, sind durch
die Maschinenbruchversicherung nicht gedeckt und müssen
sowohl für den Mietgegenstand wie auch evtl. Folgeschäden
durch den Mieter getragen werden.
Vom Mieter ist zu
gewährleisten, dass die Baustelle mit den Transportfahrzeugen
und dem Autokran auf festem Untergrund und ohne Behinderungen
befahren werden kann. Ferner muss die Montage bzw. Demontage
insbesondere für den Aufbau des Autokrans und die Durchfahrt
der Transportfahrzeuge ungehindert möglich sein.
Der notwendige
Stromanschluss einschließlich der Sicherungsmaßnahmen
unter Beachtung der einschlägigen DIN und VBG ist
rechtzeitig und unmittelbar am Kranstandort durch den Mieter zu
erstellen. Die erforderlichen Anschlusswerte werden gesondert
mitgeteilt.
Der Mieter ist zur Einhaltung der Bedienungsvorschriften für den Kran und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet und darf nur sachkundige Personen mit der Kranführung beauftragen.
XXIII Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.